Abteilungsordnung Tennis (PDF- Download )
 

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des SC Staig und untersteht als solche der Satzung des Gesamtvereins. Die nachfolgende Abteilungsordnung regelt die besonderen Belange der Tennisabteilung.


§1 Zweck

1.1 Die Abteilung pflegt und fördert den Tennissport. Dies geschieht einerseits durch die Teilnahme an den Verbandswettkämpfen des zuständigen Tennisverbandes sowie die Durchführung von Vereinswettkämpfen und Turnieren; andererseits durch die Pflege und Förderung des freien Spielbetriebs der Abteilungsmitglieder.

1.2 Des weiteren pflegt die Abteilung die Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern durch gesellschaftliche Veranstaltungen.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Abteilung beginnt am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember.


§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Die Abteilung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Aktive
- Passive
- Jugendliche
- Mitglieder in Ausbildung
- Ehrenmitglieder

3.2 Begriffsbestimmungen

3.2.1 Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Tennissport ausüben

3.2.2 Passive Mitglieder nehmen am aktiven Spielbetrieb nicht teil.

3.2.3 Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei beginn eines neuen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.2.4 Mitglieder in Ausbildung, sind Mitglieder über 18 Jahre, die wegen einer Berufsausbildung o.ä. kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen. Über die Anerkennung als Mitglied in Ausbildung befindet die Abteilungsleitung. Die Anerkennung erfolgt für die Dauer eines Geschäftsjahres, kann jedoch auf Antrag wiederholt erfolgen.

3.2.5 Ehrenmitglieder werden nach § 4.3, der Vereinssatzung auf Vorschlag der Abteilungsversammlung und auf Beschluss vom Vorstand ernannt.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Gemäß § 4 der Vereinssatzung erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand nach Genehmigung durch die Abteilungsleitung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs.

4.2 Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglied im Gesamtverein.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Alle aktiven und passiven Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder in Ausbildung, sofern sie vor Beginn des Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in den Abteilungsversammlungen der Tennisabteilung und in der Hauptversammlung des Gesamtvereins.

5.2 Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahre haben kein Stimmrecht, jedoch das Recht auf Anwesenheit in den Versammlungen nach § 5.1

5.3 Die Mitglieder haben das Recht, die Plätze und sonstige Anlagen unter Einhaltung der Platz- und Spielordnung zu benutzen. Sie haben die Pflicht, die Anlagen pfleglich zu behandeln sowie auch im Übrigen die Interessen und das Ansehen der Abteilung zu wahren.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

6.1 durch Austritt aus der Abteilung.

Der Austritt muss gegenüber der Abteilungsleitung schriftlich bis spätestens 30.09. zum 31.12 erklärt werden. Später abgegebene Austrittserklärungen verpflichten zur Zahlung des Jahresbeitrages. In begründeten Ausnahmefällen kann die Abteilungsleitung hinsichtlich des Austritts eines Mitglieds besondere Regelungen treffen.

6.2 durch Ausschluss nach § 5.3 der Vereinssatzung

6.3 durch Tod


§ 7 Abteilungsbeiträge

7.1 Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben und zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erhebt die Abteilung über die Beitragsordnung des SC Staig hinaus, einen Abteilungsbeitrag sowie Umlagen und führt diesbezüglich eine eigene Kasse.

7.2 Die Höhe der Beiträge und Umlagen wird in der Abteilungsversammlung festgesetzt.

7.3 Sämtliche Beiträge und Umlagen sind grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres, bei Neuaufnahmen im Laufe des Geschäftsjahres nach Mitteilung der Aufnahme sofort zur Zahlung fällig. Sie werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.

7.4 Die Abteilungsleitung kann in begründeten Einzelfällen bei Aufnahmebeiträgen Teilzahlungen bewilligen.

7.5 Bei Austritt eines Mitgliedes vor Ablauf des Geschäftsjahres findet keine Rückerstattung von Beiträgen statt.

7.6 Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, die von der Abteilungsversammlung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden innerhalb des Geschäftsjahres abzuleisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls die Abteilungsversammlung bestimmt.

§ 8 Organe der Abteilung

Die Organe der Tennisabteilung sind:
- die Abteilungsversammlung
- die Abteilungsleitung


§ 9 Die Abteilungsversammlung

9.1 Die Abteilungsversammlung wird bei Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen. Sie muss jedoch mindestens einmal jährlich einberufen werden.

9.2 Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Abteilungsleiters
- Bericht des Kassenwarts
- Bericht des Sportwarts
- Bericht des Jugendwarts
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastungen
- Anträge

9.3 Im Abstand von jeweils 2 Jahren muss die Tagesordnung folgende weitere Punkte enthalten:

- Neuwahl der Abteilungsleitung
- Neuwahl der Kassenprüfer

9.4 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Abteilungsversammlung beim Abteilungsleiter schriftlich eingereicht werden.

9.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

9.6 Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer Abstimmung.

9.7 Die gefassten Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer sowie vom Abteilungsleiter unterzeichnet wird.

9.8 Die Abteilungsleitung ist zur Einberufung einer Abteilungsversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens ¼ der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beantragen. Der Antrag ist nur bindend, wenn er die in der begehrten Abteilungsversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthält.


§ 10 Die Abteilungsleitung

10.1 Die Abteilungsleitung wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren durch die Abteilungsversammlung gewählt. In die Abteilungsleitung kann jedes volljährige Mitglied gewählt werden. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl.

10.2 Der Abteilungsleitung gehören an:

- der Abteilungsleiter
- der Kassenwart (ist zugleich Stellvertreter des Abteilungsleiters)
- der 1. Sportwart
- der 2. Sportwart (ist zugleich Stellvertreter des Jugendwarts)
- der Jugendwart
- der technische Leiter
- der Schriftführer
- mindestens 2 Beisitzer

Bei Bedarf können von der Abteilungsleitung weitere Mitglieder zur Erledigung besonderer Aufgaben benannt werden. Sie nehmen an den Sitzungen der Abteilungsleitung mit beratender Stimme teil.

10.3 Die Abteilungsleitung erledigt die laufenden Abteilungs-angelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Abteilungsvermögens.

10.4 Die Abteilungsleitung ist bei Bedarf vom Abteilungsleiter bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.

10.5 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Abteilungsleiters.

10.6 Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

10.7 Der Vorstand des Gesamtvereins ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Protokolle von Sitzungen und Versammlungen sind ihm zur Verfügung zu stellen.

10.8 Zu allen Abteilungsversammlungen ist der Vorstand des SC Staig einzuladen.

§ 11 Aufgaben und Befugnisse der Abteilungsleitung

11.1 Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung nach außen und gegenüber dem Gesamtverein. Er beruft die Abteilungsversammlungen und die Sitzungen der Abteilungsleitung ein, führt dabei den Vorsitz und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse.

11.2 Der Kassenwart führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen. Er berichtet in der Jahresabteilungsversammlung alljährlich über den Stand der Finanzen. Unter Mitwirkung der Abteilungsleitung stellt er für das kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf.

11.3 Die Sportwarte sind für die Leitung des Spielbetriebs zuständig. Sie organisieren und leiten die Vereinsmeisterschaften sowie Verbands- und Freundschaftswettkämpfe und führen die Rangliste.

11.4 Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen in der Abteilung

11.5 Der technische Leiter entscheidet über die Bespielbarkeit der Plätze. Ist er nicht erreichbar, so kann jedes Mitglied der Abteilungsleitung über die Bespielbarkeit der Plätze entscheiden.

§ 12 Platz- und Spielordnung

Die Abteilungsleitung legt die Platz- und Spielordnung fest. Bei Zuwiederhandlung gegen die Platz- und Spielordnung kann die Abteilungsleitung, von dem in § 6.2 genannten Ausschluss abgesehen, Ordnungsstrafen gemäß § 13 der Vereinssatzung verhängen.

§ 13 Änderungen der Abteilungsordnung

Eine Änderung der Abteilungsordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung.

Diese Abteilungsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.01.1978 beschlossen.

Die endgültige Beschlussfassung obliegt dem Vorstand nach § 10.2. b der Vereinssatzung.


Anpassung aufgrund des Zusammenschlusses des SC Eintracht Altheim und des TSV Steinberg/Staig zum neuen Verein SC Staig am 27.05.1994.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.1994.

Änderung des Geschäftsjahres auf den Zeitraum 1.1 - 31.12
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5.12.2002

Abteilungsleiter                 Vorstand


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